Erfahren Sie mehr über Entlastungsleistungen
und Erstattungen bei Pflegediensten
Sollte bei Ihnen der Fall zutreffen, dass Ihr Alltag zum Beispiel aufgrund von psychischen Erkrankungen in wesentlichem Maße komprimiert ist, haben Sie einen Anspruch auf zusätzliche Entlastungsleistungen, die Sie auf jeden Fall in Anspruch nehmen sollten. Hierzu zählen u. a. gemeinsame Aktivitäten wie die Reinigung der Wohnung, Gartenarbeit oder Spaziergänge.
Seit dem Jahr 2017 besteht der Anspruch auf diese Leistungen für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1. Die Pflegekasse wird die anfallenden Kosten ab 01. Januar 2017 mit bis zu 125 Euro pro Monat erstatten. Bitte beachten Sie, dass eine Barauszahlung für diese Leistung, wie im Beispiel vom Pflegegeld der Pflegegrade, nicht möglich ist.
Die Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach § 45a Abs. 4 SGB XI sowie die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags (125 Euro) nach § 45b SGB XI erfolgen unabhängig voneinander. Dies bedeutet, dass der Pflegebedürftige auswählen kann, aus welchem „Topf“ diese Pflegeleistung finanziert werden soll.
Bevor die Erstattung der Kosten erfolgen kann, wird eine Nachweis der entsprechenden Aufwendungen benötigt. Dieser beinhaltet ebenso bei Pflegebedürftigen die ambulanten Leistungen (Pflegegeld sowie Pflegesachleistung und Kombinationsleistung) sowie die Teil- bzw. stationären Leistungen (Tages-/Nachtpflege und Kurzzeitpflege). Ihr Pflegedienst hat ebenso die Möglichkeit, direkt mit der Pflegekasse abzurechnen, damit Sie nicht mit den anfallenden Kosten in Vorleistung gehen müssen.
Sollten Sie noch unbeantwortete Fragen oder bestimmte Anliegen haben, die Sie gerne besprechen würden, können Sie uns jederzeit kontaktieren. Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail. Wir versprechen Ihnen, dass wir alle Anfragen so schnell wie möglich beantworten. Ansonsten haben Sie immer die Möglichkeit, uns persönlich zu besuchen.